Logo Cay Aufzugstechnik
QAS International
TÜV SÜD

UNSERE AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur, Modernisierung und Neumontage von Aufzugsanlagen

1. Geltung


Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien stehen dem entgegen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge und Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass dies gesondert vereinbart werden muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Bedingungen einvernehmlich schriftlich abbedungen wurden.

Zur Einbeziehung dieser Bedingung in das Vertragsverhältnis genügt die Entgegennahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Diese Bedingungen können unter www.cay-aufzugstechnik.de eingesehen und als Datei herunter geladen werden

Abweichende Vertragsbestimmungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 


2. Vertragsschluss und -inhalt

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Leistungsumfang für sämtliche Leistungen, Lieferungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.


2.Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung bzw. dem Bestätigungsschreiben durch den Auftragnehmer zu Stande.

2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.


4. Etwa mit dem Angebot übermittelte Skizzen, Entwürfe, Schalt- und Konstruktionspläne bleiben das geistige Eigentum des Auftragnehmers. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich auf den Vertragsgegenstand. Die Unterlagen dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwertet werden. 


5. Der Auftragnehmer behält sich des Weiteren sämtliche Rechte vor, insbesondere für dessen geistiges Eigentum an Erzeugnissen, die aus einer Leistung des Auftragnehmers resultieren, z.B. der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Entwicklung und Verbesserung von Produkten etc.. Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art des Nachbaus ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche des Auftragnehmers – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.


6. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass, sofern der Auftragnehmer Gegenstände nach dessen Angaben oder Unterlagen liefern, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt diesen von Ansprüchen Dritter frei.

3. Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten


1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers notwendigen Vorarbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistung abgeschlossen sind. 


2. Die Beantragung sämtlicher, für die Errichtung, die Montage und den Betrieb des Leistungsgegenstandes erforderlichen Genehmigungen liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine vertragliche Risikoübernahme für einzuholende Baugenehmigungen durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.


3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der zu liefernde Vertragsgegenstand sowie die für eine Montage benötigten Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel an den Bestimmungs- bzw. Montageort innerhalb der baulichen Anlage verbracht werden können und die Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Absprache ungehinderten Zugang zum Bestimmungs- bzw. Montageort erhalten.


4. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus der jeweiligen Beauftragung, insbesondere aus dem Angebot des Auftragnehmers, ergeben.


4. Leistungsumfang


1. Der Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.


2. Teilleistungen sind dem Auftragnehmer gestattet.


3. Zeigt sich im Zuge der Erfüllung des Vertrages, dass die geschuldete Leistung nicht wie vertraglich vorgesehen erbracht werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eine etwa notwendige Anpassung des Vertrages hinzuwirken. Entstehen durch das veränderte Leistungsbild Mehrkosten, so trägt diese Kosten der Auftraggeber, es sei denn, die Kostensteigerung ist vom Auftragnehmer zu vertreten. Technisch oder baulich notwendige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind dem Auftragnehmer auch ohne Nachtrag gestattet, wenn die dadurch veranlassten Mehrkosten voraussichtlich 10 % des Auftragswerts, bezogen auf den betroffenen Leistungsgegenstand einschließlich etwaiger Montagekosten, nicht überschreiten.


4. Termine bzw. Fristen sind angemessen zu verlängern, wenn vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse auf die Anlieferung wesentliche Einflüsse haben. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nur berufen, wenn er den Kunden von Beginn und Ende des hindernden Ereignisses unverzüglich unterrichtet.


5. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand den Betrieb des Auftragnehmers verlassen hat.


6. Befindet sich der Auftraggeber mit dem für die Montage erforderlichen Vorarbeiten, wie z.B. der Erbringung von bauseitigen Leistungen im Verzug, oder führen andere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Behinderungsgründe dazu, dass die Montage nicht zum vereinbarten Termin begonnen werden kann, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm durch den Verzug entstehenden Mehraufwände zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, wenn es aufgrund von durch den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen zu verantworteten Gründen zu Mehraufwänden durch Montageabbrüche und die spätere Wiederaufnahme von Montagen kommt.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Die Preise sind Nettopreise plus Umsatzsteuer. Ändert sich die Umsatzsteuer, wird die zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Satz berechnet und gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten als Festpreis bis zum vereinbarten Festpreistermin.


2. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, es wurden andere schriftliche Vereinbarungen getroffen. 

3. Das Zahlungsziel aller Rechnungen beträgt 14 Kalendertage ohne Abzüge, sofern nicht etwas anderes im Angebot angegeben ist.


4. Der Auftragnehmer ist berechtigt Voraus- und Abschlagzahlungen zu verlangen. Dies betrifft i.d.R. Neumontagen und Umbauten. Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, so ist bei Montageleistungen i.d.R. eine Zahlung der Auftragssumme in Höhe von 40 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn/Versandbereitschaft und 20 % bei Fertigstellung fällig. Die restlichen 10 % des Auftragswerts werden nach der Abnahme fällig. 


5. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und verändern sich nach Vertragsschluss die für den Auftragnehmer maßgebenden Kalkulationsgrundlagen (Einkaufspreise, Materialkosten, Löhne etc.) um mehr als 3,5 %, ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise zu verlangen. Bei einer von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung ist der tatsächliche Zeitpunkt der Leistung maßgebend.


6. Leistet der Auftraggeber nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.


7. Sind zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Voraus- oder Teilzahlungen schriftlich vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt solange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu leisten, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. 


8. Der Ablauf etwaiger uns treffenden Fristen ist für die Zeit des Zahlungsverzuges des Kunden gehemmt. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen. Der Schadenersatz wird mit 50 % des Wertes der noch zu erbringenden Leistungen pauschaliert. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens.


9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen, ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


10. Einwendungen gegen die Rechnungslegung des Auftragnehmers, Kontenabstimmungen u.a. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.


6. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung


1. Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.


2. Termine/Fristen sind angemessen zu verlängern, wenn vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse auf die Anlieferung wesentliche Einflüsse haben. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nur berufen, wenn er den Auftraggeber von Beginn und Ende des hindernden Ereignisses unverzüglich unterrichtet.


3. Zu den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen gehören bei der Montage von Anlagen im Außenbereich insbesondere auch witterungsbedingte Einflüsse wie z.B. Temperaturen unter 5° Celsius.


7. Mängelrügen


1. Erkennbare oder versteckte Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen. 

2. Bei Vorliegen eines Mangels ist dem Auftragnehmer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt; insbesondere hat der Auftraggeber auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.. Solange die Gelegenheit zur Überprüfung nicht gegeben wird, können dem Auftragnehmer Mängel nicht entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. 

8. Eigentumsvorbehalt


1. Sämtliche Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis dessen Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere endgültig eingelöst sind. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen. 

2. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. 

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gelten. Bleibt ein Eigentumsrecht Dritter bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit deren Waren bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. 

4. Forderungen gegen Dritte, die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden, tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den Auftragnehmer für dessen Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Auftragnehmers solange unmittelbar an diesen zu bewirken, als Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen. 

5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen, sofern Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Forderungen stattfinden.


6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftragnehmer die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. 

7. Vor vollständiger Bezahlung der Forderungen des Auftragnehmers dürfen die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 

8. Bei Reparatur-/Erneuerungs-/Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. 

9. Mängelhaftung

1. Die Gewährleistungsfrist für alle Montage-/Arbeitsleistungen, die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten diese.
Bei Bauleistungen richtet sich die Gewährleistung und Haftung ausschließlich nach § 13 VOB/B.

2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur zur Verfügung steht. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.


Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.


3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Der Kunde kann - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - frühestens vier Wochen nach Mängelanzeige den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

4. Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.a. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten. 

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen und werden nicht anerkannt, wenn -nach Verlassen unseres Betriebes - der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden oder der gerügte Mangel auf einem Verhalten des Kunden oder Dritter (insbesondere aufgrund unsachgemäßer oder gemäß den Betriebsvorgaben unerlaubter Benutzung) beruht sowie bei Schäden durch höhere Gewalt


6. Bei der Neuerrichtung von Aufzugsanlagen gilt:

Wird eine Fremdfirma mit der Wartung beauftragt oder greift eine solche auf eine andere Art und Weise in die Aufzugsanlage ein, z.B. durch Reparatur, erlischt eine evt. bestehende Garantie und der Gewährleistungsanspruch. Sofern ein Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde oder wir eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, gilt der vorstehende Haftungsausschluss nicht. 

7. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.


8.  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.


10. Haftungsumfang


1. Wir haften auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens – maximal jedoch in Höhe des Gesamtauftragswertes. Insbesondere mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.


2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, unserer Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer wir uns zur Ausführung des Auftrags bedienen.


4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.


5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch fehlerhaften Umgang mit dem Leistungsgegenstand verursacht sind. Darunter fallen insbesondere die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder Bedienung, die Abweichung von der Betriebsanleitung, dem Wartungsplan sowie fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die auf natürlicher Abnutzung des Leistungsgegenstandes oder elektrischen Einflüssen beruhen oder die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die an ihn gestellten Voraussetzungen oder Verhaltensanforderungen nicht erfüllt. 


6. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weiset diese auf Anforderung des Auftraggebers nach.

11. Allgemeine Bestimmungen


1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Oberderdingen. 

2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich um Unternehmer handelt, Karlsruhe. 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen. 


Gültig ab Juni 2023; Cay Aufzugstechnik GbR, Alemannenstr. 10-1, 75038 Oberderdingen

Share by: